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1. Nach § 1671 Abs. 2 BGB in der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung kann dem Antrag auf Einräumung der alleinigen elterlichen Sorge, sofern der andere Elternteil nicht zustimmt, nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies erfordert zum einen die Feststellung, daß die alleinige Sorge sich gegenüber der gemeinsamen als die bessere Alternative erweist, und daß darüberhinaus der antragstellende Elternteil zur Ausübung der alleinigen Sorge besser geeignet ist als der andere. 2. Grundsätzlich setzt die gemeinsame elterliche Sorge die Kooperationsfähigkeit und die Kooperationswilligkeit der Eltern voraus. Sie müssen in der Lage sein, sich über Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Dabei stehen partiell unterschiedliche Auffassungen von Erziehung und Betreuung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. 3. Nur dann, wenn über unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Fragen der Kindesbetreuung hinaus auch der zwischen den Eltern zu fordernde Grundkonsens zerstört wäre, wären die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gemeinsamen Sorgen nicht mehr gegeben. Hiervon könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn auch in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wiederholt keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden konnte (hier: verneint unter anderem mit den Hinweisen auf das funktionierende Umgangsrecht und die guten Bindungen des Kindes an beide Elternteile).

OLG Oldenburg (14 UF 35/98) | Datum: 10.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 359 FamRZ 1998, 1464 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) FuR 1999, 19 [...]

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